Text gilt ab: 25.08.1836
Fassung: 25.08.1836
II.
Mit dem Ertrage der Zinsen von diesem Dotationskapital und den anderen Einnahmen der Blinden-Beschäftigungsanstalt, worunter auch der Selbsterwerb derselben zu begreifen, sollen die darin aufgenommenen Individuen freie Wohnung, Unterricht und Verpflegung erhalten.