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BayBlindG
Text gilt ab: 01.05.2018
Fassung: 07.04.1995
Art. 1
Anspruch
(1) Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten auf Antrag, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern haben oder soweit die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dies vorsieht, zum Ausgleich der durch diese Behinderungen bedingten Mehraufwendungen ein monatliches Blindengeld.
(2) 1Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. 2Als blind gelten auch Personen,
1.
deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 1/50 beträgt oder
2.
bei denen durch Nummer 1 nicht erfaßte Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad bestehen, daß sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzuachten sind.
(3) Hochgradig sehbehindert ist, wer nicht blind im Sinne von Abs. 2 ist und
1.
wessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 1/20 beträgt oder
2.
wer so schwere Störungen des Sehvermögens hat, dass sie einen Grad der Behinderung von 100 nach dem SGB IX bedingen.
(4) Taub im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit einem Hörverlust von mindestens 80 %.
(5) 1Vorübergehende Seh- oder Hörstörungen sind nicht zu berücksichtigen. 2Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.