Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.05.1991
§ 6
Berufsfeld V: Holztechnik
(1) Industrielle Ausbildungsberufe:
1.
Fahrzeugstellmacher/Fahrzeugstellmacherin,
2.
Holzmechaniker/Holzmechanikerin,
3.
Schiffszimmerer/Schiffszimmerin.
(2) Handwerkliche Ausbildungsberufe:
1.
Böttcher/Böttcherin,
2.
Bootsbauer/Bootsbauerin (Handwerk),
3.
Tischler/Tischlerin,
4.
Wagner/Wagnerin.
(3)
1.
1Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung in den industriellen Ausbildungsberufen erfolgt in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in vollzeitschulischer Form (Berufsgrundschuljahr) mit der Maßgabe, daß in den Schulsprengeln Bamberg, Cham, Coburg, Erding, Haßberge, Kitzingen, Kronach, Landshut, Miltenberg, Mühldorf, Passau, Regensburg, Waldkirchen und Würzburg an den Berufsschulorten Coburg, Haßfurt, Kitzingen, Landshut, Miltenberg, Regensburg und Waldkirchen der Unterricht in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in kooperativer Form durchgeführt wird. 2Der Unterricht im Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form wird als Teilzeitunterricht an zwei Tagen in der Woche erteilt. 3Kann an einem der erwähnten Berufsschulorte keine Berufsgrundbildungsjahr-Klasse in kooperativer Form gebildet werden, besuchen die Schüler das Berufsgrundschuljahr – Holztechnik. 4Kann keine Berufsgrundbildungsjahr-Klasse in kooperativer Form in drei aufeinanderfolgenden Schuljahren eingerichtet werden, erfolgt die Vermittlung der beruflichen Grundbildung in den betroffenen Schulsprengeln nur noch in der Form des Berufsgrundschuljahres.
2.
Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung in den handwerklichen Ausbildungsberufen erfolgt in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in vollzeitschulischer Form (Berufsgrundschuljahr).