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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.05.1991
§ 14
Berufsfeld XIII: Agrarwirtschaft
(1) Schwerpunkt Tierischer Bereich:
1.
Landwirt/Landwirtin,
2.
Fischwirt/Fischwirtin,
3.
Pferdewirt/Pferdewirtin,
4.
Tierwirt/Tierwirtin.
(2) Schwerpunkt Pflanzlicher Bereich:
1.
Gärtner/Gärtnerin,
2.
Winzer/Winzerin,
3.
Florist/Floristin.
(3) 1Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung erfolgt
1.
in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in kooperativer Form für die Ausbildungsberufe Fischwirt/Fischwirtin, Gärtner/Gärtnerin und Florist/Floristin,
2.
in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in vollzeitschulischer Form (Berufsgrundschuljahr) für die übrigen in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausbildungsberufe.
2Der Erlaß der im Unterricht verwendeten Lehrpläne und Stundentafeln bedarf des Einvernehmens des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(4) 1Soweit die Unterweisung im Schweißen, in Landmaschinentechnik und – im Schwerpunkt Tierischer Bereich – in Tierhaltung und Melken (einwöchiger Lehrgang im Schweißen, einwöchiger Lehrgang in Landmaschinentechnik, zweiwöchiger Lehrgang in Tierhaltung und Melken) im Berufsgrundschuljahr durchgeführt wird, findet sie in überbetrieblichen landwirtschaftlichen Ausbildungseinrichtungen statt. 2Sie erfolgt unter der fachlichen Verantwortung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch das Fachpersonal der überbetrieblichen landwirtschaftlichen Ausbildungseinrichtungen.
(5) 1Die Auswahl der Betriebe für die Fachpraxis (Lernort Betrieb) erfolgt durch die Landwirtschaftsverwaltung im Benehmen mit der Schulverwaltung und den Berufsverbänden. 2Die Ausbildung im Betrieb wird unbeschadet der Zuständigkeit der Schulverwaltung von der Landwirtschaftsverwaltung fachlich betreut. 3Die Landwirtschaftsverwaltung gewährleistet die fachliche Fortbildung der in den Betrieben zur Durchführung des Berufsgrundschuljahres tätigen nebenberuflichen landwirtschaftlichen Fachkräfte; die schulpädagogische Fortbildung obliegt der Schulverwaltung.