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Text gilt ab: 01.05.1999
Fassung: 20.04.1999
§ 2
Anforderungen
(1) 1Für Biergärten wird als Tageszeit die Zeit von 7.00 bis 23.00 Uhr festgelegt. 2In Misch-, Kern- und Dorfgebieten gilt tags ein Immissionsrichtwert von 65 dB(A). 3In allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten gilt tags ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A). 4In reinen Wohngebieten gilt tags ein Richtwert von 55 dB(A). 5Als Grundlage für die Ermittlung und Beurteilung der von Biergärten ausgehenden Geräusche nach dieser Verordnung sind die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) sinngemäß heranzuziehen. 6Ein Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Nummer 6.5 TA Lärm) erfolgt nicht.
(2) Um sicherzustellen, dass der Biergarten die Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 und die Nachtruhe ab 23.00 Uhr einhält,
sind spätestens um 22.00 Uhr Musikdarbietungen zu beenden,
ist spätestens um 22.30 Uhr die Verabreichung von Getränken und Speisen zu beenden und
ist die Betriebszeit so zu beenden, dass der zurechenbare Straßenverkehr bis 23.00 Uhr abgewickelt ist.
(3) Soweit besondere Umstände vorliegen, insbesondere solche, die zu einer nicht nur gelegentlichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 führen, bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu treffen, unberührt.