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BayBhV
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 02.01.2007
§ 38
Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag
(1) 1Für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 sind Aufwendungen für Leistungen zur Unterstützung im Alltag im Sinn des § 45a SGB XI bis zu 40 % des nach § 36 SGB XI je Kalendermonat für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Leistungen erbracht hat. 2Die nach Satz 1 als beihilfefähig anerkannten Beträge sind auf den jeweiligen Höchstbetrag nach § 32 Abs. 1 Satz 1 anzurechnen. 3Im Übrigen bestimmen sich Art und Umfang der anteiligen Beihilfeleistungen nach § 45b SGB XI. 4 § 31 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) 1Bei einer häuslichen Pflege ist neben Leistungen nach § 32 ein Entlastungsbetrag beihilfefähig. 2Art und Umfang der anteiligen Beihilfeleistungen bestimmen sich nach den §§ 45b und 141 Abs. 2 SGB XI. 3Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit des Zuschlags nach § 141 Abs. 2 SGB XI ist die Vorlage einer Kopie der Mitteilung der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung im Sinn des § 141 Abs. 2 Satz 3 SGB XI. 4 § 31 Abs. 3 gilt entsprechend.