BayBhV
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 02.01.2007
§ 14
Auslagen, Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Leistungen
Die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (u.a. Edelmetalle und Keramik) sowie die nach § 4 Abs. 3 GOZ gesondert abrechenbaren Praxiskosten sind zu 60 % beihilfefähig.