BayBhV
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 02.01.2007
§ 13
Nicht beihilfefähige psychotherapeutische Behandlungsverfahren
1Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
1.
Familientherapie,
2.
Funktionelle Entspannung nach M. Fuchs,
3.
Gesprächspsychotherapie (z.B. nach Rogers),
4.
Gestalttherapie,
5.
Körperbezogene Therapie,
6.
Konzentrative Bewegungstherapie,
7.
Logotherapie,
8.
Musiktherapie,
9.
Psychodrama,
10.
Respiratorisches Biofeedback,
11.
Transaktionsanalyse.
2Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinn der §§ 9 bis 12a gehören Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind. 3Entsprechendes gilt für Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, für heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie für psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.