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BezWG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 12.02.2003
Art. 6
Wahlordnung
Auf die Wahl der Bezirksrätinnen und Bezirksräte findet die Landeswahlordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass bei den Angaben über die sich bewerbenden Personen auf dem Wahlvorschlag und auf dem Stimmzettel neben dem Beruf oder Stand auch die Ämter angegeben werden können, deren Angabe bei Gemeinde- und Landkreiswahlen zugelassen ist und dass auch bei Bezirkswahlen nach § 32 Landeswahlordnung zu verfahren ist.