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BezWG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 12.02.2003
Art. 3
Zahl der Bezirksrätinnen und Bezirksräte
(1) In den Bezirkstag sind so viele Bezirksrätinnen und Bezirksräte zu wählen wie Landtagsabgeordnete nach dem Landeswahlgesetz auf den Bezirk treffen (Art. 23 Abs. 2 BezO).
(2) 1In den Stimmkreisen wird je eine Bezirksrätin oder ein Bezirksrat gewählt. 2Die übrigen Bezirksrätinnen und Bezirksräte werden im Wahlkreis aus den Wahlkreislisten der einzelnen Wahlkreisvorschläge gewählt.