BezWG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 12.02.2003
Art. 2
Wahlkreis, Stimmkreis, Stimmbezirk
1Das Gebiet jedes Bezirks (Regierungsbezirks) bildet einen Wahlkreis. 2Die Stimmkreise und Stimmbezirke für die Landtagswahlen (Art. 5 Abs. 2 bis 4, Abs. 6 des Landeswahlgesetzes – LWG) gelten auch für die Bezirkswahlen.