BezO
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 22.08.1998

2. Abschnitt Regierung und Bezirk

Art. 35 Verwaltungsverbund
Art. 35a Bereitstellung von Bediensteten und Einrichtungen
Art. 35b Erledigung von Bezirksaufgaben durch die Regierung
Art. 36 Regierungspräsidentin und Regierungspräsident sowie Bezirkstag