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BezO
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 96
Bestellung eines Beauftragten
(1) Ist der geordnete Gang der Verwaltung durch Beschlußunfähigkeit des Bezirkstags oder durch seine Weigerung, gesetzmäßige Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde auszuführen, ernstlich behindert, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Bezirkstagspräsidentin oder den Bezirkstagspräsidenten ermächtigen, bis zur Behebung des gesetzwidrigen Zustands für den Bezirk zu handeln.
(2) 1Weigert sich die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident oder ist sie oder er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrzunehmen, so beauftragt die Rechtsaufsichtsbehörde die gewählte stellvertretende Bezirkstagspräsidentin oder den gewählten stellvertretenden Bezirkstagspräsidenten, für den Bezirk zu handeln, solange es erforderlich ist. 2Ist keine gewählte stellvertretende Bezirkstagspräsidentin und kein gewählter stellvertretender Bezirkstagspräsident vorhanden oder ist auch sie oder er verhindert oder nicht handlungswillig, so handelt die Rechtsaufsichtsbehörde für den Bezirk; sie kann die Regierung damit beauftragen.
(3) Die Staatsregierung kann ferner, wenn sich der gesetzwidrige Zustand anders nicht beheben lässt, den Bezirkstag auflösen und dessen Neuwahl anordnen.