BezO
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 54
Grundsätze der Einnahmebeschaffung
(1) Der Bezirk erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Er hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Einnahmen
- 1.
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soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen,
- 2.
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im übrigen durch die Bezirksumlage
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
(3) Der Bezirk darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.