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BezO
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 54
Grundsätze der Einnahmebeschaffung
(1) Der Bezirk erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Er hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Einnahmen
1.
soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen,
2.
im übrigen durch die Bezirksumlage
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
(3) Der Bezirk darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.