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BezO
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 33a
Vertretung des Bezirks nach außen; Verpflichtungsgeschäfte
(1) 1 Die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident vertritt den Bezirk nach außen. 2Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf ihre oder seine Befugnisse beschränkt.
(2) 1Erklärungen, durch welche der Bezirk verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; das gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. 2Die Erklärungen sind durch die Bezirkstagspräsidentin oder den Bezirkstagspräsidenten oder ihre Stellvertretung unter Angabe der Amtsbezeichnung zu unterzeichnen. 3Sie können auf Grund einer den vorstehenden Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch durch Bedienstete, die beim Bezirk tätig sind, unterzeichnet werden. 4Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt.