BezO
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 33
Zuständigkeit der Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten
(1) 1 Die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident erledigt in eigener Zuständigkeit
1.
die laufenden Angelegenheiten, die für den Bezirk keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen,
2.
die Angelegenheiten des Bezirks, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheimzuhalten sind.
2Für die laufenden Angelegenheiten nach Satz 1 Nr. 1, die nicht unter Nummer 2 fallen, kann der Bezirkstag Richtlinien aufstellen.
(2) 1Der Bezirkstag kann der Bezirkstagspräsidentin oder dem Bezirkstagspräsidenten durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen. 2Das gilt nicht für Angelegenheiten, die nach Art. 29 nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. 3Der Bezirkstag kann der Bezirkstagspräsidentin oder dem Bezirkstagspräsidenten übertragene Angelegenheiten im Einzelfall nicht wieder an sich ziehen; das Recht des Bezirkstags, die Übertragung allgemein zu widerrufen, bleibt unberührt.
(3) 1 Die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident ist befugt, an Stelle des Bezirkstags oder seiner Ausschüsse dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. 2Hiervon hat sie oder er dem Bezirkstag oder den Ausschüssen in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
(4) Die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident kann den Bezirksbediensteten und den gemäß Art. 35a Abs. 1 dem Bezirk zur Verfügung gestellten staatlichen Bediensteten allgemein und im Einzelfall sachliche Weisungen erteilen.