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BezO
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 31
Weitere Stellvertretung; Übertragung von Befugnissen
(1) Die weitere Stellvertretung der Bezirkstagspräsidentin oder des Bezirkstagspräsidenten regelt der Bezirkstag durch Beschluß.
(2) 1Die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident kann im Rahmen der Geschäftsverteilung (Art. 37 Abs. 3) einzelne ihrer oder seiner Befugnisse der gewählten stellvertretenden Bezirkstagspräsidentin oder dem gewählten stellvertretenden Bezirkstaqspräsidenten, nach deren Anhörung auch einer Bezirksrätin oder einem Bezirksrat und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der leitenden Verwaltungsbeamtin oder dem leitenden Verwaltungsbeamten, der leitenden Beamtin oder dem leitenden Beamten der Sozialhilfeverwaltung oder anderen beim Bezirk tätigen Bediensteten übertragen. 2Eine darüber hinausgehende Übertragung auf Bedienstete bedarf zusätzlich der Zustimmung des Bezirkstags.