BezO
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 26
Zusammensetzung
(1) 1Der Bezirksausschuß besteht aus der Bezirkstagspräsidentin oder dem Bezirkstagspräsidenten und weiteren Bezirksrätinnen und Bezirksräten. 2Die Zahl der weiteren Bezirksrätinnen und Bezirksräte beträgt in Bezirken
mit bis zu
2 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern
8,
mit mehr als
2 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern
12.
(2) 1Die weiteren Bezirksrätinnen und Bezirksräte des Bezirksausschusses werden vom Bezirkstag für die Dauer der Wahlzeit aus seiner Mitte bestellt. 2Hierbei hat der Bezirkstag dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen. 3Haben dabei mehrere Parteien oder Wählergruppen gleichen Anspruch auf einen Sitz, so ist statt eines Losentscheids auch der Rückgriff auf die Zahl der bei der Wahl auf diese Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen zulässig. 4Die Bestellung anderer als der von den Parteien oder Wählergruppen vorgeschlagenen Personen ist nicht zulässig. 5Bezirksrätinnen und Bezirksräte können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in den Bezirksausschuß zusammenschließen.
(3) 1Während der Wahlzeit im Bezirkstag eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen sind auszugleichen. 2Scheidet ein Mitglied aus der von ihm vertretenen Partei oder Wählergruppe aus, so verliert es seinen Sitz im Bezirksausschuß.