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BezO
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 15
Benutzung öffentlicher Einrichtungen; Tragung der Bezirkslasten
(1) Alle Bezirksangehörigen sind nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Bezirks zu benutzen, und verpflichtet, die Bezirkslasten zu tragen.
(2) 1Mehrere technisch selbständige Anlagen des Bezirks, die demselben Zweck dienen, können eine Einrichtung oder einzelne rechtlich selbständige Einrichtungen bilden. 2Der Bezirk entscheidet das durch Satzung; trifft er keine Regelung, liegt nur eine Einrichtung vor.
(3) Auswärts wohnende Personen haben für ihren Grundbesitz oder ihre gewerblichen Niederlassungen im Bezirksgebiet gegenüber dem Bezirk die gleichen Rechte und Pflichten wie im Bezirk wohnende Grundbesitzer und Gewerbetreibende.
(4) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 3 finden auf juristische Personen und Personenvereinigungen mit Sitz oder Niederlassung im Bezirksgebiet entsprechende Anwendung.
(5) 1Die Benutzung der öffentlichen, dem Gemeingebrauch dienenden Einrichtungen des Bezirks steht nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften jedermann zu. 2Die Zulassung kann von einer vorherigen Belehrung und dem ausdrücklichen Anerkenntnis der bestehenden Vorschriften abhängig gemacht werden.