Inhalt

BezO
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 11
Bezirkseinwohnerinnen und Bezirkseinwohner; Bezirksbürgerinnen und Bezirksbürger
(1) 1Bezirksangehörige sind alle Bezirkseinwohnerinnen und Bezirkseinwohner. 2Sie haben gegenüber dem Bezirk die gleichen Rechte und Pflichten. 3Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.
(2) Bezirksbürgerinnen oder Bezirksbürger sind alle Bezirksangehörigen, die das Wahlrecht für die Bezirkswahlen besitzen.