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BeurtR-ELF
Text gilt ab: 01.03.2014

8. Zuständigkeiten

1Die Beurteilung obliegt jeweils der bzw. dem zuständigen Dienstvorgesetzten. 2An den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten werden die Beamtinnen und Beamten, die für ein Amt ab Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, im Einvernehmen mit der vorgesetzten Bereichsleiterin bzw. dem vorgesetzten Bereichsleiter beurteilt; die übrigen Beamtinnen und Beamten der Bereiche werden von der Bereichsleiterin bzw. dem Bereichsleiter beurteilt. 3Am Staatsministerium kann die Zuständigkeit ganz oder teilweise auf Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter übertragen werden. 4Ist eine Beamtin oder ein Beamter während des ganzen oder eines überwiegenden Teils des Beurteilungszeitraums zu einer anderen Dienststelle des Geschäftsbereichs abgeordnet, kann das Staatsministerium die Zuständigkeit für die Beurteilung im Einzelfall der oder dem an der aufnehmenden Dienststelle zuständigen Beurteilerin oder Beurteiler übertragen. Nr. 10.5 der allgemeinen Beurteilungsrichtlinien bleibt unberührt.