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BeurtR-ELF
Text gilt ab: 01.03.2014

6. Leistungsfeststellung

1Für die Leistungsfeststellung gelten die Vorgaben der Art. 30, 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG, die VV-BeamtR sowie die BayVwVBes. 2Die Leistungsfeststellung hat sich – soweit entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden – auf die in Nr. 2.4.3 dem Bereich „fachliche Leistung“ zugeordneten Einzelmerkmale zu beziehen. 3Soweit eine Unterrichtserteilung Gegenstand der periodischen Beurteilung bzw. einer gesonderten Leistungsfeststellung ist, ist für die Leistungsfeststellung auch der Unterrichtserfolg heranzuziehen. 4In der Probezeit erfolgt die Leistungsfeststellung auf Basis der Beurteilung der fachlichen Leistung gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 55 Abs. 2 Satz 2 LlbG. 5Dauerhaft herausragende Leistungen im Sinn des Art. 66 BayBesG liegen dabei nicht bereits dann vor, wenn die Probezeit gemäß Art. 36 Abs. 1 LlbG aufgrund erheblich über dem Durchschnitt liegenden fachtheoretischen und berufspraktischen Leistungen oder gemäß Art. 53 Satz 1 LlbG aufgrund erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen gekürzt wird. 6Nr. 2.5.1 dieser Richtlinien gilt für Leistungsfeststellungen als Grundlage für die Vergabe einer Leistungsstufe nach Art. 66 BayBesG entsprechend (vgl. Art. 62 Abs. 2 LlbG).