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BeurtR-ELF
Text gilt ab: 01.03.2014

5. Beurteilungsbeiträge

1Beurteilungsbeiträge sind keine dienstlichen Beurteilungen und werden nicht eröffnet. 2Sie sind außerhalb der Personalakten zu verwahren. 3Beurteilungsbeiträge können auch außerhalb des nach den allgemeinen Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Beurteilungsverfahrens erstellt werden, um sicherzustellen, dass die während eines nicht unerheblichen Zeitraums gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung bei der nächsten dienstlichen Beurteilung berücksichtigt werden kann, auch wenn die Voraussetzungen für eine Zwischenbeurteilung nicht vorliegen. 4Beurteilungsbeiträge im Sinn von Satz 3 sollen mindestens einen Zeitraum von sechs Monaten umfassen und insbesondere gefertigt werden, wenn ein Wechsel in der Person der Beurteilerin bzw. des Beurteilers stattfindet (z.B. Versetzung, Ruhestand). 5Beurteilungsbeiträge sollen unverzüglich nach Abschluss des den Beurteilungsbeitrag erfassenden Zeitraums erstellt werden.