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Text gilt ab: 01.01.1999
Fassung: 22.12.1998
§ 2
Bestätigung der Bestellung zum Betriebsleiter
(1) Die Bestellung des Betriebsleiters eines Eisenbahnunternehmens und einer Person für die Stellvertretung durch den Eisenbahnunternehmer bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
(2) 1Die Bestellung wird auf Antrag des Eisenbahnunternehmers bestätigt, wenn der Betriebsleiter zuverlässig ist und die erforderliche Fachkunde besitzt. 2Die Bestellung und Bestätigung kann sich auf einzelne Fachbereiche beschränken.
(3) Die erforderliche Fachkunde besitzt, wer
1.
ein Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule, einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder einer gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat und
2.
mindestens drei Jahre als Ingenieur bei Eisenbahnen für die Planung, den Bau oder den Betrieb der Eisenbahn tätig gewesen ist; Tätigkeiten als Ingenieur bei anderen Unternehmen in einem Bereich, zu dem in erheblichen Umfang die Planungen, der Bau, der Betrieb und die Überwachung spurgebundener Bahnen gehören, können angerechnet werden, sofern diese Tätigkeiten nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 und/oder Nr. 2 nicht vor, ist die Fachkunde in einem Fachgespräch bei der Aufsichtsbehörde oder beim Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht nachzuweisen.
(5) Der Eisenbahnunternehmer hat auf eigene Kosten dem Antrag auf Bestätigung folgende Unterlagen über den bestellten Betriebsleiter beizufügen:
1.
einen Lebenslauf mit Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist;
2.
ein aktuelles Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister;
3.
beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse über abgelegte Prüfungen;
4.
den Nachweis über die Ingenieurtätigkeit nach Absatz 3 Nr. 2.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann bei Vorliegen einfacher Betriebsverhältnisse oder wenn der Betrieb von einem anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geführt wird, Ausnahmen von den Vorschriften über die Bestellung von Betriebsleitern zulassen, wenn hierdurch Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit nicht zu erwarten sind.
(7) Die Vorschriften über die Bestätigung der Bestellung des Betriebsleiters gelten entsprechend für die Bestätigung der Bestellung einer Person für die Stellvertretung des Betriebsleiters.