AufhRiVbV
Text gilt ab: 01.02.2023
Fassung: 15.03.2006
§ 1
Betreuungssachen
Die in § 15 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) bestimmten Richtervorbehalte werden insoweit aufgehoben, als sie sich auf folgende Verrichtungen beziehen:
1.
die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers (§ 1817 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) und
2.
die Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1869 BGB), sofern diese wegen Todes des bisherigen Betreuers erforderlich wird.