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BestV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 01.03.2001
§ 6
Hygienisches Verhalten
1Im Umgang mit Verstorbenen bei der Vorbereitung zur Bestattung sowie zur zweiten Leichenschau ist flüssigkeitsdichte Einmalschutzkleidung einschließlich Handschuhe zu tragen. 2Nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände und Unterarme sowie die verwendeten Geräte gründlich zu reinigen und mit einem Mittel zu desinfizieren, das insbesondere in der gültigen Desinfektionsmittelliste des Verbundes für angewandte Hygiene oder in der aktuell gültigen Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren zur entsprechenden Verwendung aufgeführt ist.