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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 01.03.2001
§ 3
Durchführung der Leichenschau und Todesbescheinigung
(1) 1Der zur Leichenschau zugezogene Arzt hat die Leichenschau unverzüglich und sorgfältig vorzunehmen und darüber eine Todesbescheinigung auszustellen. 2Bestehen vor Durchführung der Leichenschau keine begründeten Zweifel an einem natürlichen Tod, so führt der Arzt die Leichenschau an der vollständig entkleideten Leiche durch; die Feststellung eines natürlichen Todes setzt in jedem Fall die Durchführung der Leichenschau an der vollständig entkleideten Leiche voraus. 3Die Leichenschau an der vollständig entkleideten Leiche erfolgt unter Einbeziehung aller Körperregionen, einschließlich aller Körperöffnungen, des Rückens und der behaarten Kopfhaut. 4Der Arzt darf die Todesbescheinigung erst ausstellen, wenn er an der Leiche zumindest ein sicheres Anzeichen des Todes festgestellt hat.
(2) 1Findet der zur Leichenschau zugezogene Arzt im Rahmen der Leichenschau Anhaltspunkte dafür, dass der Tod durch Selbsttötung, durch Unfall, durch strafbare Handlung oder durch sonstige Einwirkung von außen herbeigeführt wurde, ist in der Todesbescheinigung die Todesart „Nicht natürlicher Tod“ anzugeben. 2Ist dem zur Leichenschau zugezogenen Arzt die Klärung der Todesart nicht möglich, ist in der Todesbescheinigung die Todesart als „ungeklärt“ anzugeben.
(3) 1Ist der zur Leichenschau zugezogene Arzt für die Behandlung von Notfällen eingeteilt (Notarzt, Notfallarzt) und hat er die verstorbene Person vorher nicht behandelt, so kann er sich auf die Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung beschränken, wenn sichergestellt ist, dass der behandelnde Arzt oder ein anderer Arzt die noch fehlenden Feststellungen treffen wird. 2In der vorläufigen Todesbescheinigung werden der Tod, der Todeszeitpunkt, der Zustand der Leiche und die äußeren Umstände festgestellt. 3 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. 4Im Fall des Satzes 1 hat derjenige, der die Leichenschau veranlasst hat, einen weiteren Arzt zur Vornahme der vollständigen Leichenschau zu benachrichtigen. 5 § 1 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) 1Die Todesbescheinigung ist, vorbehaltlich des § 4 Abs. 1 Satz 2, unverzüglich dem Veranlasser der Leichenschau auszuhändigen. 2Dieser oder ein beauftragtes Bestattungsunternehmen hat die Todesbescheinigung unverzüglich dem zuständigen Standesamt zuzuleiten. 3Das Standesamt gibt den zum Verbleib bei der Leiche vorgesehenen Durchschlag des nicht vertraulichen Teils der Todesbescheinigung, auf dem die Beurkundung des Sterbefalls oder die Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Personenstandsverordnung (PStV) vermerkt wurde, zurück. 4Sorgt der Empfänger nicht selbst für die Bestattung, hat er den Durchschlag nach Satz 3 dem zur Bestattung Verpflichteten oder, wenn dieser nicht erreichbar ist, der Gemeinde zuzuleiten. 5Das Standesamt übermittelt die übrige Todesbescheinigung dem zuständigen Gesundheitsamt. 6In den Fällen des Abs. 3 gilt Satz 1 entsprechend. 7Derjenige, der die Leichenschau veranlasst hat, hat die vorläufige Todesbescheinigung dem Arzt zu übergeben, der die vollständige Leichenschau vornimmt. 8Die vorläufige Todesbescheinigung darf nicht an das Standesamt weitergeleitet werden.
(5) 1Wird eine innere Leichenschau durchgeführt, so hat der obduzierende Arzt eine Bescheinigung über die von ihm festgestellte Todesursache und andere wesentliche Krankheiten (Obduktionsschein) auszustellen. 2Der Obduktionsschein ist unverzüglich dem für den Sterbeort zuständigen Gesundheitsamt zuzuleiten.
(6) Inhalt und Form der Todesbescheinigung, der vorläufigen Todesbescheinigung und des Obduktionsscheins müssen den vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemachten Mustern entsprechen.