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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 01.03.2001
§ 32
Genehmigung der Anlage von Friedhöfen
(1) 1Mit dem Antrag auf Genehmigung der Anlage oder wesentlichen Änderung eines Friedhofs sind alle für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen, insbesondere
1.
ein Übersichtslageplan;
2.
ein Lageplan auf der Grundlage der amtlichen Flurkarte; dieser Plan muss enthalten
a)
die auf dem Friedhofsgrundstück und auf den benachbarten Grundstücken bestehenden baulichen Anlagen, ferner auch Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für das Fernmeldewesen, für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser und die Kanalisationsanlagen;
b)
die oberirdischen Gewässer, Wasserentnahmestellen, die Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete bis zu einer Entfernung von mindestens 200 m um die geplante Friedhofsanlage; die jeweils höchsten und mittleren Wasserstände sind anzugeben;
3.
ein Gestaltungsplan mit
a)
den bestehenden und geplanten Zufahrtswegen,
b)
der Aufteilung der gesamten Friedhofsfläche nach der Art ihrer Verwendung;
4.
Angaben über das Niveau der Erdoberfläche, das Bodenprofil bis 1 m unter die Grabessohle, den bei Schürfungen angetroffenen und den zu erwartenden höchsten Grundwasserstand im Bereich der zur Erdbestattung vorgesehenen Flächen;
5.
die nach der Bauvorlagenverordnung zusätzlich erforderlichen Unterlagen.
2Die zuständige Behörde soll auf Unterlagen verzichten, soweit sie für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht erforderlich sind.
(2) 1Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich einzureichen. 2Die zuständige Behörde macht das Vorhaben in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blatt mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen vorzubringen, bekannt und legt die Unterlagen drei Wochen öffentlich aus. 3Die Auslegungsfrist beginnt am Tag nach der Bekanntmachung. 4Die Gemeinde, in der der Friedhof errichtet oder geändert werden soll, soll auf die Bekanntmachung in ortsüblicher Weise hinweisen.