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BestV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 01.03.2001
§ 28
Herausgabe und Versendung der Asche
(1) 1Asche darf nur herausgegeben oder versandt werden an
1.
Träger von Friedhöfen oder zum Zweck der Bestattung im Ausland an beauftragte Bestattungsunternehmen; eine Weitergabe an die Hinterbliebenen ist unzulässig,
2.
Bestattungspflichtige, wenn ihnen die Beisetzung der Asche außerhalb eines Friedhofs genehmigt wurde, oder wenn sie hierzu keiner Genehmigung bedürfen (Art. 12 Abs. 5 BestG)
und an deren Beauftragte. 2Asche darf nur versandt werden, wenn der Empfänger vorher zugestimmt hat.
(2) 1Bestattungspflichtige, die zur Beisetzung der Asche außerhalb eines Friedhofs keiner Genehmigung bedürfen, müssen das durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde nachweisen. 2Die Behörde ist verpflichtet, diese Erklärung abzugeben, wenn die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 5 BestG gegeben sind.