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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 01.03.2001
§ 26
Einäscherung
1Die Leichen sind in den Särgen oder Einsatzsärgen einzuäschern, in denen sie zur Feuerbestattungsanlage gelangen. 2An dem Sarg ist, ehe er in den Verbrennungsofen eingebracht wird, eine durch die Ofenhitze nicht zerstörbare Marke anzubringen, auf welcher die Nummer der Eintragung der Einäscherung in das Bestattungsverzeichnis (§ 29) und der Name der Feuerbestattungsanlage deutlich sichtbar sind.