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BestV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 01.03.2001
§ 23
Beschaffenheit
(1) Unbeschadet weitergehender Vorschriften des öffentlichen Rechts sind Feuerbestattungsanlagen so einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Bewohner, Eigentümer oder Besitzer benachbarter Grundstücke nicht entstehen.
(2) Einäscherungskammern sind so einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Asche rein, vollständig und unvermischt gewonnen werden kann.