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BestV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 01.03.2001
§ 18
Frühester Bestattungszeitpunkt
(1) Die Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes zulässig.
(2) Die Gemeinde kann auf Antrag eine frühere Bestattung zulassen, wenn
1.
ein berechtigtes Interesse des Antragstellers oder seiner Angehörigen daran besteht oder
2.
der Einhaltung der Frist nach Abs. 1 wegen besonderer örtlicher Verhältnisse erhebliche Hindernisse entgegenstehen oder
3.
gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 2 und 3 kann die Gemeinde auch eine frühere Bestattung anordnen.