Inhalt

BestG
Text gilt ab: 01.09.2016
Fassung: 24.09.1970
Art. 19
Einschränkung von Grundrechten
(1) Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes2), Art. 106 der Verfassung3)).
(2) Für eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes, die eine Enteignung enthält, ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld zu leisten.

2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 100-1
3) [Amtl. Anm.:] BayRS 100-1-S