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Text gilt ab: 01.09.2016
Fassung: 24.09.1970
Art. 12
Beisetzung außerhalb von Friedhöfen
(1) 1Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen sind mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. 2Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn
1.
ein wichtiger Grund das rechtfertigt oder wenn es dem Herkommen entspricht,
2.
der Bestattungsplatz den nach Art. 9 Abs. 1 für Friedhöfe geltenden Anforderungen entspricht,
3.
die Erhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert ist und
4.
überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen.
3Die Genehmigung zur Beisetzung einer Urne von einem Schiff auf hoher See ist zu erteilen, wenn dies nachweislich dem Willen des Verstorbenen entspricht und andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) 1Wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vorliegen, kann die zuständige Behörde weitere Beisetzungen untersagen und Umbettungen anordnen, ohne an Ruhezeiten gebunden zu sein. 2 Art. 11 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. 3Zur Umbettung ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Bestattungsplatz verpflichtet.
(3) 1Die zuständige Behörde setzt die Ruhezeit fest. 2Im übrigen gilt Art. 10 entsprechend.
(4) Der Bestattungsplatz darf für andere Zwecke nur verwendet werden, wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen oder die Leichen und Aschenreste Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet worden sind.
(5) 1Die Beisetzung auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigten Bestattungsplätzen bedarf keiner Genehmigung, wenn sie nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedurfte. 2Die zuständige Behörde kann die weitere Benutzung solcher Bestattungsplätze untersagen und Umbettungen anordnen, ohne an Ruhezeiten gebunden zu sein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 4 nicht vorliegen.