Inhalt

BeschGebV
Text gilt ab: 01.01.2013
Fassung: 28.11.2012
Nächstes Dokument (inaktiv)
Anlage (zu § 2 Abs. 2)
Festgebühren
Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe und des gleichen Typs anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden:
1.
Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen,
2.
Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen,
3.
Wechseltrommeln,
4.
Einsteckläufe,
5.
Waffenteile.
Für Austauschläufe, Wechseltrommeln, Wechselsysteme und Waffenteile, die zum Beschuss in Waffen ein- bzw. ausgebaut werden müssen, wird der zusätzlich erforderliche Mehraufwand berechnet.
Nr.
Gegenstand
EUR
1.
Kurzwaffen (Gebühr je Lauf)

1.1.
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition

1.1.1.
für die 1. bis einschließlich 5. Waffe
17,00
1.1.2.
für die 6. bis einschließlich 150. Waffe
5,00
1.1.3.
bei mehr als 150 Waffen
5,00
1.2.
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reiz- und Signalmunition

1.2.1.
für die 1. bis einschließlich 5. Waffe
7,50
1.2.2.
für die 6. bis einschließlich 150. Waffe
2,50
1.2.3.
bei mehr als 150 Waffen
2,50
1.3.
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

1.3.1.
für die 1. bis einschließlich 5. Waffe
42,00
1.3.2.
für die 6. bis einschließlich 150. Waffe
22,00
1.3.3.
bei mehr als 150 Waffen
22,00
1.4.
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition

1.4.1.
für die 1. bis einschließlich 5. Waffe
17,00
1.4.2.
für die 6. bis einschließlich 150. Waffe
5,00
1.4.3.
bei mehr als 150 Waffen
5,00
1.5.
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reiz- und Signalmunition

1.5.1.
für die 1. bis einschließlich 5. Waffe
8,00
1.5.2.
für die 6. bis einschließlich 150. Waffe
2,70
1.5.3.
bei mehr als 150 Waffen
2,70
1.6.
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver

1.6.1.
für die 1. bis einschließlich 5. Waffe
42,00
1.6.2.
für die 6. bis einschließlich 150. Waffe
22,00
1.6.3.
bei mehr als 150 Waffen
22,00
2.
Langwaffen (Gebühr je Lauf)

2.1.
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile und Einsteckläufe für patronierte Zentralfeuermunition1)

2.1.1.
für die 1. bis einschließlich 5. Waffe
20,00
2.1.2.
für die 6. bis einschließlich 150. Waffe
6,60
2.1.3.
bei mehr als 150 Waffen
6,60
2.2.
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile und Einsteckläufe für patronierte Randfeuermunition1)

2.2.1.
für die 1. bis einschließlich 5. Waffe
17,00
2.2.2.
für die 6. bis einschließlich 150. Waffe
5,00
2.2.3.
bei mehr als 150 Waffen
5,00
2.3.
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

2.3.1.
für die 1. bis einschließlich 5. Waffe
42,00
2.3.2.
für die 6. bis einschließlich 150. Waffe
22,00
2.3.3.
bei mehr als 150 Waffen
22,00
2.4.
Salutwaffen und Salutwaffen-Waffenteile im Rahmen der Beschussprüfung

2.4.1.
für die 1. bis einschließlich 5. Waffe
20,00
2.4.2.
für die 6. bis einschließlich 150. Waffe
6,60
2.4.3.
bei mehr als 150 Waffen
6,60
3.
Munition (Gebühr je Los)

3.1.
Munitionszulassung

3.1.1.
bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück
108,00
3.1.2.
bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück
322,00
3.1.3.
bei Losgrößen von 3 001 bis 35 000 Stück
495,00
3.1.4.
bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück
680,00
3.1.5.
bei Losgrößen von 150 001 bis 1 500 000 Stück
717,00
3.2.
Fabrikationskontrolle

3.2.1.
bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück
108,00
3.2.2.
bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück
215,00
3.2.3.
bei Losgrößen von 3 001 bis 35 000 Stück
301,00
3.2.4.
bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück
388,00
3.2.5.
bei Losgrößen von 150 001 bis 500 000 Stück
429,00
3.2.6.
bei Losgrößen von 500 001 bis 1 500 000 Stück
515,00
4.
Ausstellung von Bescheinigungen
17,00

1) [Amtl. Anm.:] Bei einer Kombination der Zündungsarten nach Nrn. 2.1. und 2.2. in einer Waffe sind die Gebühren nach Nr. 2.1. zu berechnen.