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BeschGebV
Text gilt ab: 01.01.2013
Fassung: 28.11.2012
§ 7
(1) Der Anspruch auf die Gebühren und Auslagen entsteht mit Beendigung der Leistung.
(2) Die Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, wenn nicht das Beschussamt oder die übergeordneten Behörden einen späteren Zeitpunkt bestimmen.