BayBesG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010

Teil 5 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Art. 100 Dienstordnungsmäßig Angestellte
Art. 101 Sachbezüge, sonstige Leistungen an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Zuständigkeit für die Festsetzung und Anordnung der Bezüge