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BesASO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 30.08.2006
§ 5
Aufnahme
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 ist der erfolgreiche Besuch der Jahrgangsstufe 4 einer Grundschule.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe an den in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Schulen ist der erfolgreiche Besuch der vorhergehenden Jahrgangsstufe einer anderen Schule; in abschlussbezogenen Klassen gelten die Aufnahmevorschriften der jeweils geltenden Schulordnungen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(3) Für die Zuweisung zu den Zügen der einzelnen Schularten der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 aufgeführten Schulen gelten die Bestimmungen der jeweiligen Schulordnungen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.