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BesASO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 30.08.2006
§ 18
Zeugnisse
(1) Über die im Schuljahr erzielten Leistungen erhalten die Schüler und Schülerinnen der Jahrgangsstufen mit leistungsdifferenzierten Kursen Zeugnisse nach dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Muster.
(2) In das Abschlusszeugnis ist der Hinweis aufzunehmen, dass der Abschluss entsprechend der Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1993) erworben wurde und dass er einem Abschluss der Hauptschule oder der Realschule oder der Übergangsberechtigung in die Oberstufe eines Gymnasiums gleichgestellt ist.