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BesASO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 30.08.2006
§ 14
Wechsel vom Realschulzug in den Gymnasialzug
Für den Wechsel vom Realschulzug in den Gymnasialzug gilt über die in der Gymnasialschulordnung enthaltenen Regelungen hinaus:
1.
Die Aufnahmeprüfung entfällt für Schüler bzw. Schülerinnen, die im Jahreszeugnis der vorhergehenden Jahrgangsstufe in den Pflichtfächern (mit Ausnahme der technischen und musischen Fächer sowie Sport) einen Notendurchschnitt von mindestens 1,50 oder mindestens die Note 2 in jedem der Fächer erreicht haben und denen im Realschulzug von der Klassenkonferenz uneingeschränkte Eignung für den Besuch des Gymnasialzugs bestätigt wird.
2.
Falls eine Aufnahmeprüfung notwendig ist, entfällt sie in den Fächern, in denen im Jahreszeugnis der vorhergehenden Jahrgangsstufe mindestens die Note 2 nachgewiesen wird.
3.
Beim Eintritt in die Jahrgangsstufen 8 oder 9 des Gymnasialzugs ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von mindestens drei bzw. sechs Jahreswochenstunden notwendig.; für den Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 müssen elf Jahreswochenstunden nachgewiesen werden.