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BesASO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 30.08.2006
§ 11
Wahlpflichtkurse
(1) Der einmalig mögliche Wechsel eines Wahlpflichtkurses ist nur zu Beginn eines Schuljahres, in Ausnahmefällen auch zu Beginn eines Schulhalbjahres möglich.
(2) 1Beim Wechsel in einen bereits laufenden mehrjährigen Wahlpflichtkurs wird eine angemessene Nachholfrist – längstens ein Schulhalbjahr – ohne Bewertung der Leistungen zugebilligt. 2Im Zeugnis kann an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung eingetragen werden.