BesASO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 30.08.2006
§ 10
Umstufung
(1) Eine Umstufung erfolgt in der Regel zu Beginn eines Schulhalbjahres.
(2) Eine Aufstufung ist nur dann zulässig, wenn im letzten Halbjahr die Leistungen in der bisher besuchten Leistungsstufe
1.
die Note 1 ergeben oder
2.
die Note 2 ergeben und nach einer im Sitzungsprotokoll festzuhaltenden pädagogischen Beurteilung durch die fachlich zuständige Lehrkraft, die Anlagen Neigungen und Fähigkeiten des Schülers oder der Schülerin beschreibt, eine Aufstufung gerechtfertigt ist.
(3) Eine Abstufung erfolgt, wenn im letzten Halbjahr die Leistungen in der bisher besuchten Leistungsstufe
1.
die Note 6 ergeben oder
2.
die Note 5 ergeben und nach einer pädagogischen Beurteilung gemäß Abs. 2 Nr. 2 eine Abstufung gerechtfertigt ist.
(4) Bei einem Übergang von zwei auf drei Leistungsstufen erfolgt eine Abstufung, wenn im letzten Halbjahr die Leistungen in der bisher besuchten Leistungsstufe
1.
die Note 5 ergeben oder
2.
die Note 4 ergeben und nach einer pädagogischen Beurteilung gemäß Abs. 2 Nr. 2 eine Abstufung gerechtfertigt ist.
(5) 1Bei Einstufung und Umstufung zu Beginn des zweiten Halbjahres gilt die Note des zweiten Halbjahres als Jahresfortgangsnote. 2Die Note des ersten Halbjahres wird im Jahreszeugnis nachrichtlich aufgenommen.