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BergbehördV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.11.2013
§ 3
Organisation und örtliche Zuständigkeit der Bergämter
(1) Das Bergamt Nordbayern ist eine Organisationseinheit bei der Regierung von Oberfranken, das Bergamt Südbayern ist eine Organisationseinheit bei der Regierung von Oberbayern.
(2) 1Das Bergamt Nordbayern ist für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken, das Bergamt Südbayern ist für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben zuständig. 2Abweichend von Satz 1 obliegen die Aufgaben der Bergämter nach der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben dem Bergamt Südbayern in allen Regierungsbezirken.
(3) 1Erstreckt sich ein unter der Aufsicht der Bergbehörde stehender Betrieb über den Amtsbezirk eines Bergamts hinaus, so bestimmt das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie das Bergamt, zu dessen Geschäftsbereich der Betrieb gehören soll. 2Erstreckt sich ein Gebiet, in dem Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen erforderlich werden, über den Amtsbezirk eines Bergamts hinaus, gilt Satz 1 entsprechend.