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BergbehördV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.11.2013
§ 1
Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
(1) 1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Oberste Bergbehörde) ist zuständig für die Durchführung des Bundesberggesetzes (BBergG), soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Es erlässt Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 2 BBergG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. 3Vor dem Erlass von Bergverordnungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BBergG, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten betreffen, sind das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und die zuständigen Unfallversicherungsträger zu beteiligen.
(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ist ferner zuständig für
1.
die Anerkennung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach
a)
§ 53 der Bayerischen Bergverordnung und
b)
§ 10 Abs. 4 Satz 5 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV),
2.
Richtlinien und Vordrucke nach § 13 Abs. 1 der Klima-Bergverordnung (KlimaBergV),
3.
den Vollzug der Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) mit Ausnahme von § 10 Abs. 3 und § 12 MarkschBergV sowie der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung,
4.
§ 9 Abs. 2 der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben,
5.
das Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1011-9-S),
6.
das Gesetz über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten und der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten.
(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ist hinsichtlich der Bodenschätze im Sinn des Bundesberggesetzes Fachplanungsträger in der Regionalplanung.