BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006

Abschnitt II Schacht- und Schrägförderanlagen

§ 41 Anwendungsbereich
§ 42 Genehmigung von Schacht- und Schrägförderanlagen
§ 43 Besondere Einrichtungen
§ 44 Inbetriebnahme von Anlagen und Aufnahme der Seilfahrt
§ 45 Einstellung und Wiederaufnahme der Seilfahrt
§ 46 Abnahmeprüfung durch Sachverständige
§ 47 Bescheinigung über Werkstoffprüfungen
§ 48 Auflegen und Einhängen von Seilen und Erneuern von Seileinbänden
§ 49 Seilaufliegezeiten
§ 50 Regelmäßige Prüfungen