BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006

Abschnitt I Bohranlagen und sonstige Anlagen zur Aufwältigung und Behandlung von Bohrungen

§ 33 Anwendungsbereich
§ 34 Anforderungen an den Betrieb von Bohranlagen und von sonstigen Anlagen
§ 35 Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen
§ 36 Seilsicherheiten, Nachnehmen und Kürzen von Hebewerkseilen
§ 37 Bedienung des Hebewerks
§ 38 Aufbau, Abbau und Umsetzen von Bohranlagen
§ 39 Mindestanforderungen an regelmäßige Prüfungen
§ 40 Betriebsbuch für Bohranlagen und sonstige Anlagen zur Aufwältigung und Behandlung von Bohrungen