BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006

Unterabschnitt 1 Grubenbaue

§ 22 Sicherheitsfesten
§ 23 Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Grubenbauen
§ 24 Sperrung von Grubenbauen, aufgelassene Grubenbaue
§ 25 Schutz vor Wassereinbrüchen und Gasausbrüchen
§ 26 Auswechseln und Rauben des Ausbaus