BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
Abschnitt I Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen über Bohrungen
– Erdöl, Erdgas, Erdwärme, Untergrundspeicherung von Erdgas – Bohrungen nach § 127 BBergG
§ 19 Allgemeine Vorschriften, Anforderungen an Personen
§ 20 Lagerstättenschutz und Grundwasserschutz bei Bohrungen
§ 21 Überwachung des Förderbetriebs aus Erdöl- und Erdgaslagerstätten und bei der Untergrundspeicherung von Erdgas