BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
Abschnitt II Ferngesteuerte, fernüberwachte, überwachungsbedürftige und elektrische Anlagen
§ 11 Ferngesteuerte und fernüberwachte Anlagen
§ 12 Überwachungsbedürftige Anlagen
§ 13 Jahresrevision der in Grubenbauen eingesetzten elektrischen Anlagen und Arbeitsmittel
§ 14 Besondere Aufzeichnungen